Der Grundversorgungstarif TraveStromKomfort hat einen Arbeitspreis von 39,90 ct/kWh und einen jährlichen Grundpreis von 69,02 €. In unserem günstigsten Tarif beträgt der Arbeitspreis 36,83 ct/kWh. Entdecken Sie den passenden Tarif für Sie, ob flexibel oder mit Preisgarantie. Teilweise sogar mit 15 € Bonus für Ihr SEPA-Mandat.
Ökostrom
Sie möchten wissen, aus welchen Erzeugungsquellen der Strom der Stadtwerke Lübeck zusammengesetzt ist oder was Grundversorgung bedeutet?
In diesem Bereich geben wir Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Ökostrom.
Unser Strom setzt sich aus einem Mix verschiedener Energieträger zusammen. Mit dem Ziel, mehr Transparenz und Verbraucherinformation zu gewährleisten, hat die Europäische Gemeinschaft ihre Mitgliedsländer zur Einführung einer sogenannten Stromkennzeichnung verpflichtet. Sie beinhaltet die prozentuelle Aufteilung aller Energieträger, aus denen der Strom erzeugt wird, der an die Kund:innen geliefert wird. Darüber hinaus stellen wir für Sie zum besseren Vergleich unseren Strom auch die deutschlandweiten Durchschnittswerte gegenüber.
Basisjahr 2023
Basierend auf den Werten aus 2023 informieren wir Sie über die prozentualen Anteile der einzelnen Energieträger (Kernkraft, fossile und sonstige Energieträger sowie erneuerbare Energien). Dazu gehören auch Informationen über die Umweltauswirkungen in Bezug auf CO₂-Emissionen und den radioaktiven Abfall.
Stromkennzeichnung gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005, geändert 2021. Die Strommengen aus erneuerbaren Energien der Stadtwerke Lübeck Energie GmbH wurden im Basisjahr zu 100 % in Wasserkraftwerken aus Schweden erzeugt.
Ihre Rechnung erhalten Sie jährlich, dazwischen zahlen Sie bei uns 11 Abschläge. Da Ihr Verbrauch über das Jahr unterschiedlich sein kann, ist der Abschlag ein Durchschnittswert. Dieser ergibt sich i.d.R. auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches.
So wird die Finanzierung der Energie für das gesamte Jahr gewährleistet, ohne dass Sie durch eine hohe Einmalzahlung finanziell belastet werden.
Im 12. Monat erhalten Sie Ihre Jahresrechnung auf Basis Ihrer tatsächlichen Energieverbräuche – ermittelt durch abgelesene Zählerstande. In Ihrer Rechnung erscheint dann Ihr tatsächlicher Verbrauch zusammen mit dem 12. Monatsabschlag – daraus ergibt sich Ihr Rechnungsbetrag.
Bei einem Mehrverbrauch zahlen Sie dann nach. Ist Ihr Verbrauch niedriger als Ihre Abschlagssumme, erhalten Sie von uns Geld zurück. Gegebenenfalls wird Ihr Abschlag für das nächste Verbrauchsjahr entsprechend angepasst.
Nachstehend finden Sie einige Beispiele für typische Verbrauchssituationen, die die Wirkungsweise und die Größenordnung der Entlastung verdeutlichen.
Da die Arbeitspreise für die hier aufgeführten Tarife TraveStromKomfort und TraveStromPrivat Plus unterhalb des Arbeitspreises der Preisbremse i. H. v. 40 ct/kWh liegen, ergibt sich für diese Tarife keine Ersparnis.
TraveStromKomfort | Grundversorgungsgebiet | |
---|---|---|
Preis seit | ||
Grundpreis | brutto | 69,02 €/Jahr |
Arbeitspreis | brutto | 39,90 ct/kWh |
Arbeitspreis Preisbremse | brutto | 40,00 ct/kWh |
Verbrauch pro Jahr | 2.500 kWh | |
Kosten ohne Strompreisbremse | 1.067 €/Jahr | |
11 Abschläge | 97 €/Monat | |
Kosten mit Strompreisbremse | 1.067 €/Jahr | |
11 Abschläge | 97 €/Monat | |
Ersparnis | 0 €/Jahr | |
0 €/Monat |
TraveStromPrivat Plus | Netzgebiet TraveNetz | |
---|---|---|
Preis seit | ||
Grundpreis | brutto | 99,00 €/Jahr |
Arbeitspreis | brutto | 34,89 ct/kWh |
Arbeitspreis Preisbremse | brutto | 40,00 ct/kWh |
Verbrauch pro Jahr | 2.500 kWh | |
Kosten ohne Strompreisbremse | 971 €/Jahr | |
11 Abschläge | 88 €/Monat | |
Kosten mit Strompreisbremse | 971 €/Jahr | |
11 Abschläge | 88 €/Monat | |
Ersparnis | 0 €/Jahr | |
0 €/Monat |
Der Arbeitspreis der Preisbremse wird für 80 % der Verbrauchsmenge angewendet; die übrigen 20 % werden zum regulären Arbeitspreis abgerechnet.
Der Basispreis wird erhoben, um die Versorgung mit Strom sicherzustellen. Dies bedeutet, dass beständig flexible Strommengen am Zähler bereitgehalten werden und in die Wartung und Instandhaltung von Anlagen und Netzen investiert wird.
Der Messpreis setzt sich aus den Kosten des Zählers, der Messung, der Ablesung und der Abrechnung zusammen. Der Messpreis entspricht den vom jeweiligen grundzuständigen Messstellenbetreiber festgelegten Kosten für „Entgelte für Messstellenbetrieb und Dienstleistungen für Messstellenbetrieb“. Auf diese haben die Stadtwerke Lübeck Energie als Lieferantin keinen Einfluss.
Der Grundpreis setzt sich jährlich neu aus dem Mess- und dem Basispreis zusammen. Der Messpreis wiederum setzt sich aus den Kosten des Zählers, der Messung, der Ablesung und der Abrechnung zusammen. Diese Kostensätze sind flexibel, werden von der Bundesnetzagentur jährlich neu genehmigt und festgesetzt und bilden die Grundlage einer etwaigen Preisanpassung. Hinzu kommt der Basispreis. Er wird für die ständige Bereithaltung von flexiblen Strommengen am Zähler erhoben.
Die Preisgarantie und auch die Vertragslaufzeit von TraveStromPrivat Plus betragen maximal 24 Monate. Der Gesetzgeber erlaubt über diesen Zeitraum hinaus keine längeren Vertragslaufzeiten für Energielieferungen mit Privatpersonen. Außerdem legt er fest, dass die Vertragslaufzeit mit der Bestellung unserer Kund:innen beginnt. Die Preisgarantie gilt nur für die Energiekosten (d. h. den Anteil des Gesamtpreises, welcher auf die Energiebeschaffung durch die Lieferantin entfällt) und die Netznutzungsentgelte. Ausgenommen sind die im Preisblatt aufgeführten „Steuern, Abgaben und Umlagen“, deren Änderung an die Kund:innen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung durchgereicht werden.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass innerhalb eines Netzgebietes immer derjenige Energieversorger Grundversorger sein soll, der dort die meisten Kund:innen versorgt. Diesem Grundversorger kommt die Aufgabe zu, allen Kund:innen mit Energie zu versorgen, sobald sie beispielsweise eine neue Wohnung beziehen – und das ohne vorherige Vertragsvereinbarung. In Lübeck und Umgebung sind die Stadtwerke Lübeck Energie Grundversorger. Sobald also Kund:innen Strom beziehen und keinen Vertrag geschlossen haben, werden sie automatisch zu den Konditionen unseres TraveStromKomfort Tarifs (Grundversorgung) versorgt. Für diesen Tarif gelten bundesweit gleichlautende Vertragsbedingungen der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz“ (kurz StromGVV).
Die Ersatzversorgung ist die automatische Versorgung von Haushaltskund:innen mit Strom. Wenn Ihr bisheriger Lieferant Ihre Versorgung z.B. durch Insolvenz nicht mehr sicherstellen kann oder es zu Verzögerungen beim Lieferantenwechsel kommt, dann garantieren wir Ihnen als zuverlässiger Grundversorger gemäß § 38 EnWG eine nahtlose Versorgung mit Strom in Niederspannung im Rahmen der Ersatzversorgung. Weitere Informationen zum Tarif erhalten Sie hier.
Wenn Ihr bisheriger Lieferant Ihre Versorgung z.B. durch Insolvenz nicht mehr sicherstellen kann oder es zu Verzögerungen beim Lieferantenwechsel kommt, dann landen Sie in der Ersatzversorgung. Weitere Informationen zum Tarif erhalten Sie hier.
Die Ersatzversorgung beginnt automatisch ab dem Zeitpunkt, an dem der Netzbetreiber Ihre Abnahmestelle dem Grundversorger zur Ersatzversorgung zuordnet. Der einspringende Grundversorger (Ersatzversorger) muss Ihnen als Kund:in unverzüglich den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitteilen. Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss nötig.
Die Ersatzversorgung erfolgt maximal drei Monate lang. Während dieser Zeit können Sie jederzeit einen neuen Lieferanten Ihrer Wahl mit der Belieferung beauftragen. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist.
Für die Ersatzversorgung gelten die meisten, aber nicht alle Vorschriften der Grundversorgung. In der Ersatzversorgung dürfen die Preise häufiger geändert werden: Jeweils zum ersten und fünfzehnten eines Monats können die Preise ohne Einhaltung einer Frist angepasst werden. Auf der Internetseite des Grundversorgers müssen die Preise der letzten sechs Monate veröffentlicht sein.
Der Energieverbrauch während der Ersatzversorgung darf vom Netzbetreiber geschätzt werden. Daher empfiehlt es sich, bei einer Mitteilung über den Eintritt der Ersatzversorgung den eigenen Stromzähler abzulesen und den Messwert dem Grundversorger und dem Netzbetreiber mitzuteilen.
Sie können ab 2025 den Einbau auf eigene Kosten beim Messstellenbetreiber beantragen. Dieser ist verpflichtet, Ihnen ein intelligentes Messsysteme auf Wunsch innerhalb von 4 Monaten zu verbauen. Dies bedeutet, dass ein früherer Einbau eines intelligenten Messsystems durch Ihren zuständigen Messstellenbetreiber schwierig, wenn nicht sogar unmöglich ist.
Ja. Sie erhalten dann jeden Monat eine Energierechnung, in welcher wir ihren Verbrauch monatsscharf abrechnen. Im Vergleich zu anderen Tarifen zahlen Sie im dynamischen Tarif keine monatlichen Abschläge.
Dynamische Tarife gemäß § 41 a EnWG benötigen einen intelligenten Zähler (intelligentes Messsystem im Sinne von § 2 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz).
Wir stellen Ihnen im Kundenportal die Börsenpreise grafisch und als Download zur Verfügung. Ergänzend können Sie sich auf Börsenstrompreise | Energy-Charts über die Entwicklung der Börsenpreise informieren.
Der Preis dieses Tarifs setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen:
einem Grundpreis in €/Monat, einem Arbeitspreis in ct/kWh und dem Börsenpreis in ct/kWh (Spotmarktpreis, der die dynamische Komponente darstellt). Die Spotmarktpreise (ct/kWh) sind die Spotmarktpreise der EPEX Spot SE, der europäischen Börse für den kurzfristigen Stromhandel.
Hinzu kommen als weitere Preisbestandteile die Entgelte für Netznutzung und Messstellenbetrieb in ihrer jeweils gültigen Höhe sowie die bei Vertragsschluss geltenden oder nach Vertragsabschluss neu hinzukommenden Steuern, Abgaben, Umlagen und sonstigen hoheitlich allgemein verbindlichen Belastungen in ihrer jeweils gültigen Höhe.
Mit der Einführung der neuen Technik ändern sich gemäß § 30 MsbG die Entgelte für den Messstellenbetrieb. Wie viel Sie in Zukunft für Ihren Zähler und die Messung zahlen, hängt von Ihrem Jahresverbrauch ab.
Der Gesetzgeber sieht für verschiedene Verbrauchsklassen unterschiedliche Entgelte vor und hat Obergrenzen festgelegt. In der Regel berechnet Ihnen Ihr Messstellenbetreiber für die neue Technik mehr als für Ihren alten Zähler. Die derzeitigen Preise können dem offiziellen Preisblatt des Messstellenbetreibers entnommen werden. Weitere Informationen insbesondere auch zu den einzelnen Zählertypen finden Sie bei der Bundesnetzagentur.
Moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme zeigen Ihnen genau, wie viel Energie Sie verbrauchen. Intelligente Messsysteme senden zusätzlich stichtagsbezogene Zählerstände an die Stadtwerke Lübeck, sodass es keine manuellen Ablesungen oder geschätzten Rechnungen mehr gibt. Mit Ihrer modernen Messeinrichtung oder Ihrem intelligenten Messsystem werden Sie immer in der Lage sein, den Überblick über Ihren Stromverbrauch zu behalten. Weitere Informationen insbesondere zum Smart-Meter-Rollout finden Sie bei der Bundesnetzagentur.
Smart Meter sind die Basis für eine transparente Erfassung und Analyse Ihres Stromverbrauchs. Sie bilden damit die Grundlage für eine umfassende Betrachtung Ihrer Energieverbräuche und für mögliche Optimierungsmaßnahmen. Gerade weil die hieraus resultierenden Lösungsansätze viel weitreichender sind als die reine Messdatenerfassung, werden Smart Meter idealerweise mit einem dynamischen Stromtarif verknüpft. Bei Fragen nutzen Sie unser Kontaktformular.
Es ist möglich, dass durch das Smart Metering Daten entstehen, die datenschutzrechtlich relevant sind. Jede digitale Kommunikationsinfrastruktur kann den Gefahren von Hacking-Angriffen ausgesetzt sein. Der Gesetzgeber sieht daher höchste Sicherheitsmaßnahmen vor, um die sensiblen Daten zu schützen. Dazu gehört z. B., dass die Gateways nur von einem zertifizierten Administrator parametriert werden dürfen. Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesnetzagentur.
Intelligente Messsysteme (Smart Meter) und moderne Messeinrichtungen unterliegen strengen Vorgaben der deutschen Eichbehörden und des Eichgesetzes. So wird sichergestellt, dass die verbrauchten Strommengen auch korrekt gemessen und abgerechnet werden können. Smart Meter sorgen für einheitlich hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards.
Smart Meter sind die Basis für eine transparente Erfassung und Analyse Ihres Stromverbrauchs. Sie bilden damit die Grundlage für eine umfassende Betrachtung Ihrer Energieverbräuche und für mögliche Optimierungsmaßnahmen. Gerade weil die hieraus resultierenden Lösungsansätze viel weitreichender sind als die reine Messdatenerfassung, werden Smart Meter idealerweise mit einem dynamischen Stromtarif verknüpft.
Moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme werden sukzessive eingebaut. Der wesentliche Unterschied zwischen einem älteren elektronischen Zähler und einer modernen Messeinrichtung besteht darin, dass die moderne Messeinrichtung über einen 24-Monats-Speicher für Ihre Verbrauchswerte verfügt. Die alten elektronischen Zähler können maximal 12 Monate anzeigen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, schon vor dem gesetzlich vorgesehenen Zeitplan einen Smart Meter zu erhalten. Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich an ihren jeweiligen Messstellenbetreiber, da dieser den Zähler bei ihnen verbaut.
Nein, der Smart Meter bietet zwar verschiedene Möglichkeiten der direkten und übersichtlichen Darstellung von Verbrauchswerten am Gerät. Darüberhinausgehende Visualisierungen und Auswertungen, z. B über Apps oder am PC, sind Teil von Zusatzleistungen. Sprechen Sie uns gerne an, welche Möglichkeiten die Stadtwerke Lübeck hierfür vorsehen.
Der Gesetzgeber hat den Fahrplan für den Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen grob vorgezeichnet. Nach derzeitigem Planungsstand müssen die modernen Messeinrichtungen vom Messstellenbetreiber bis 2032 eingebaut werden. Der Pflichtrollout für den Verbau von intelligenten Messsystemen startet ab 2025 bei Verbraucher:innen mit einem Jahresverbrauch ab 6.000 bis 100.000 Kilowattstunden und Erzeugungsanlagen mit einer Erzeugungsleistung über 7 Kilowatt Peak. Ziel ist es mindestens 20 % der Verbraucher:innen bis Ende 2025 mit einem intelligenten Messsystem auszustatten.
Quelle: BMWK
Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich an ihren jeweiligen Messstellenbetreiber.
Intelligente Zähler machen es uns leichter, die Situationen zu identifizieren, in denen wir viel Energie verbrauchen – damit eröffnen sie die Möglichkeit, Änderungen und Optimierungen vorzunehmen. Gerade weil die hieraus resultierenden Lösungsansätze viel weitreichender sind als die reine Messdatenerfassung, werden Smart Meter idealerweise mit einem dynamischen Stromtarif verknüpft.
Der Gesetzgeber schreibt gemäß § 31 MsbG vor, dass Kund:innen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden und Erzeugungsanlagen mit einer Erzeugungsleistung über 7 Kilowatt Peak zukünftig ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) bekommen. Kleinere Verbraucher:innen und Erzeuger:innen werden in der Regel zunächst mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet.
Mit der modernen Messeinrichtung sind Sie grundsätzlich gut auf die Entwicklungen in der Energiebranche vorbereitet: Wenn Sie schaltbare Verbraucher (z. B. Elektroautos), Erzeuger oder Speicher nutzen möchten, können Sie die moderne Messeinrichtung mit einem Gateway zu einem intelligenten Messsystem ausbauen lassen.
Moderne Messeinrichtung + Gateway = Intelligentes Messsystem
Auf eigenen Wunsch können Sie sich ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) verbauen lassen. Bitte informieren Sie sich bzgl. der Kosten beim jeweiligen Messstellenbetreiber.
Eine moderne Messeinrichtung erfasst den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit, sendet aber keine Zählerstände nach außen. Nach wie vor wird der Zählerstand einmal pro Jahr durch die Verteilnetzbetreiber oder die Kund:innen manuell abgelesen. Am Display der modernen Messeinrichtungen können neben dem aktuellen Stromverbrauch auch die Verbrauchswerte der letzten 24 Monate zeitraumspezifisch eingesehen werden.
Ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) registriert kontinuierlich den Verbrauch und speichert präzise ab, zu welcher Zeit wie viel Strom benötigt wird. Das Ablesen des Zählers sowie das Übermitteln von Zählerständen an den Energieversorger entfällt dadurch.
Moderne Messeinrichtungen können mit einem sogenannten Gateway (Kommunikationseinheit) zu einem Smart Meter aufgerüstet werden. Mithilfe dieser Kommunikationseinheit wird eine Fernauslesung möglich gemacht.
Moderne Messeinrichtung + Gateway = Intelligentes Messsystem
Die Zählerstände werden automatisch, direkt und sicher an die Stadtwerke Lübeck, Ihren Netzbetreiber (Verteilnetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber), Ihren Messstellenbetreiber und ggf. an weitere von Ihnen autorisierte Stellen gesendet. Die Zählerstände werden hochverschlüsselt über eine sichere Internetverbindung übertragen, die der Messstellenbetreiber bereitstellt (z. B. über GPRS). Sie müssen hier keinen Internetanschluss bereitstellen, damit Ihr intelligentes Messsystem funktioniert. Das Gateway nutzt somit auch nicht Ihr WLAN. Diese Art der Auslesung bedeutet das Ende der Schätzungen bei fehlenden Ablesewerten und das Ende manueller Ablesungen. Am Display des intelligenten Messsystems können neben dem aktuellen Stromverbrauch auch historische Werte, z. B. der Verbrauch des letzten Monats, eingesehen werden.
Nein, Smart Meter und Smart Home sind zwei völlig unterschiedliche Systeme. Der Smart Meter ist die intelligente Schnittstelle für die Erfassung, Messung, Abrechnung und Auswertung des Stromverbrauchs als mögliche Grundlage für die Optimierung eigener Verbräuche. Hinter dem Begriff „Smart Home“ verbirgt sich dagegen eine Vielzahl von unterschiedlichen Formen der (vernetzten) Geräte- und Gebäudesteuerung und / oder -überwachung, die grundsätzlich nicht mit dem Smart Meter verknüpft sind – dem steht schon das enorm hohe Schutzprofil der intelligenten Messsysteme entgegen.
Nein, Sie müssen keinen Internet- / Breitbandanschluss oder eine andere Telekommunikationsart bereitstellen. Das intelligente Messsystem überträgt Daten über eine eigene, unabhängige Verbindung.
Der Einbau der neuen modernen Messeinrichtung bzw. des intelligenten Messsystems ist vom Gesetzgeber vorgegeben und richtet sich nach im Gesetz festgelegten Verbrauchsgrenzen. Entsprechend kann der Einbau nicht verhindert werden.
Normalerweise werden die neuen Zähler dort angebracht, wo auch schon Ihre bisherigen Zähler installiert waren. Wenn sie an anderer Stelle montiert werden müssen, wird Ihr Installateur Sie vorab fragen.
Die EEG-Umlage ist auch als Ökostromumlage bekannt. Sie wurde im Jahr 2000 eingeführt und diente dazu, die Förderung des Ausbaus von Wind-, Solar, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren. Die Umlage wurde bisher über die Stromrechnung erhoben. Bereits zum Jahresbeginn 2022 wurde die Umlage durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt reduziert. Seit 01.07.2022 entfällt die EEG-Umlage vollständig.
Nein. Bei diesem Energieträger gibt es eine andere Regelung, die bereits seit vielen Jahren europaweit greift: Große Stromerzeuger wie Kohle- und Gaskraftwerke müssen die Rechte zur CO2-Emission auf einer europäischen Handelsplattform erwerben. Strom aus erneuerbaren Energien ist da fein raus – dafür sind keine Zertifikate notwendig, denn Ökostrom ist stets klimaneutral.
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