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Entlastungspakete

Die Preissteigerungen für Energie und Wärme stellen für Verbraucher:innen eine große Herausforderung und Belastung dar. Um diese abzufedern, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen, die ab 1. März 2023, rückwirkend zum 1. Januar 2023, umgesetzt werden.

Energiepreisbremse

Die Gaspreisbremse startet am 01.03.2023 und gilt rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer auf ein Jahr bis 31.12.2023 befristet, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30.04.2024 verlängert werden. 

Bei diesen Preisbremsen handelt es sich ausdrücklich nicht um Subventionen oder Gutschriften, sondern um eine Dämpfung, die den hohen Preisanstieg für Energie und Wärme abfedern soll. Energiesparen lohnt sich daher immer noch und spart auch weiterhin Bares ein. Je weniger Energie Sie verbrauchen, umso weniger müssen Sie bezahlen.

Verrechnungsstelle zwischen Bund und Verbraucher:innen sind wir Energieversorger.

Sie brauchen nicht aktiv zu werden, wir kümmern uns um alles Notwendige, um Ihre Entlastungsansprüche zu berechnen und umzusetzen. Alle Stadtwerke Lübeck-Kund:innen werden ihre finanzielle Entlastung erhalten.

Die genaue Höhe Ihrer Entlastung bemisst sich an Ihrem tatsächlichem Jahresverbrauch und kann erst nach Ablauf des Lieferjahres mit der Jahresendabrechnung exakt ausgewiesen werden.

Für Privatkund:innen und kleine Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis 1.500.000 kWh gilt: Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs erhalten sie einen festgesetzten Preis von 12 Cent brutto pro kWh. Den darüberliegenden Verbrauch zahlen Sie zum aktuell geltenden Tarifpreis.

Für Fernwärmekund:innen liegt der festgesetzte Preis bi 9,5 cent brutto pro kWh.

Der Großteil unserer Stromkund:innen ist von der Preisbremse nicht umfasst, da unsere aktuellen Tarife für die meisten unterhalb des Preisdeckels von 40 Ct/kWh liegen. Für Kund:innen mit HT/NT-Tarifen für die Niedertarifzeit wird ab dem 1. August 2023 ein Referenzpreis von 28 Ct/KWh ansetzen müssen, der dann mit dem Referenzpreis 40 Ct/KWh für die Hochtarifzeit zeitlich gewichtet wird. 

Wenn Sie seit dem 1. März 2023 eine Abrechnung erhalten, sind in dieser die Effekte aus den Entlastungspaketen berücksichtigt.
Ihnen entsteht durch evtl. Verzögerungen bei der Abschlagsanpassung keinerlei Nachteil. Nichts geht Ihnen verloren und alles wird erfasst werden, das versprechen wir Ihnen. Eine detaillierte Abrechnung erfolgt schnellstmöglich mit einer folgenden Turnusabrechnung.

Zum Jahreswechsel 2023 mussten auch wir die Arbeitspreise gegenüber unseren Kund:innen anpassen. Diese Anpassung ist kommuniziert und nun im neuen Abschlag enthalten.

Berechnungsgrundlage für die Gaspreisbremse ist der so genannte prognostizierte Jahresverbrauch, der sich am Gasverbrauch mit Stand September 2022 ausrichtet. Im Fall von Umzügen orientieren wir uns an den Verbrauchsberechnungen vorheriger Kund:innen der betroffenen Lieferstelle.

Für Privatkund:innen und kleine Unternehmen wird ab März 2023 ein Gaspreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde für 80 % des üblichen Verbrauchs gelten. Wer mehr verbraucht, muss danach den aktuell vereinbarten Tarifpreis zahlen. Wer weniger verbraucht, soll mit einem Bonus belohnt werden. Laut der Verbraucherzentrale Bundesverband könnte ein „größerer Vier-Personen-Haushalt“ durch diese Gaspreisbremse mit rund 1.000 Euro im Jahr entlastet werden.

Nachstehend finden Sie einige Beispiele für typische Verbrauchssituationen, die die Wirkungsweise und die Größenordnung der Entlastung verdeutlichen.

TraveGasKomfortGrundversorgungsgebiet

Preis seit

01.Nov 2022

Grundpreis (Grundpreistarif I)

brutto

104,26 €/Jahr

Arbeitspreis (Grundpreistarif I)

brutto

13,45 ct/kWh

Arbeitspreis Preisbremse

brutto

12,00 ct/kWh

Verbrauch pro Jahr

15.500 kWh

Kosten ohne Gaspreisbremse

2.189 €/Jahr

11 Abschläge

199 €/Monat

Kosten mit Gaspreisbremse

2.009 €/Jahr

11 Abschläge

183 €/Monat

Ersparnis

-179,80 €/Jahr

-16,35 €/Monat


Der Arbeitspreis der Preisbremse wird für 80 % der Verbrauchsmenge angewendet; die übrigen 20 % werden zum regulären Arbeitspreis abgerechnet.

Wenn der Arbeitspreis unterhalb des Arbeitspreises der Preisbremse i. H. v. 12 ct/kWh liegt, gibt es keine Ersparnis!

TraveGasPrivat PlusNetzgebiet TraveNetz

Preis seit

01.Jul 2023

Grundpreis

brutto

134,86 €/Jahr

Arbeitspreis

brutto

11,80 ct/kWh

Arbeitspreis Preisbremse

brutto

12,00 ct/kWh

Verbrauch pro Jahr

15.500 kWh

Kosten ohne Gaspreisbremse

1.964 €/Jahr

11 Abschläge

179 €/Monat

Kosten mit Gaspreisbremse

1.964 €/Jahr

11 Abschläge

179 €/Monat

Ersparnis

0,00 €/Jahr

0,00 €/Monat


Der Arbeitspreis der Preisbremse wird für 80 % der Verbrauchsmenge angewendet; die übrigen 20 % werden zum regulären Arbeitspreis abgerechnet.

Wenn der Arbeitspreis unterhalb des Arbeitspreises der Preisbremse i. H. v. 12 ct/kWh liegt, gibt es keine Ersparnis!

Ja.

Nachstehend finden Sie einige Beispiele für typische Verbrauchssituationen, die die Wirkungsweise und die Größenordnung der Entlastung verdeutlichen.

Da die Arbeitspreise für die hier aufgeführten Tarife TraveStromKomfort und TraveStromPrivat Plus unterhalb des Arbeitspreises der Preisbremse i. H. v. 40 ct/kWh liegen, ergibt sich für diese Tarife keine Ersparnis.

TraveStromKomfortGrundversorgungsgebiet

Preis seit

22.Nov 2022

Grundpreis

brutto

69,02 €/Jahr

Arbeitspreis

brutto

39,90 ct/kWh

Arbeitspreis Preisbremse

brutto

40,00 ct/kWh

Verbrauch pro Jahr

2.500 kWh

Kosten ohne Strompreisbremse

1.067 €/Jahr

11 Abschläge

97 €/Monat

Kosten mit Strompreisbremse

1.067 €/Jahr

11 Abschläge

97 €/Monat

Ersparnis

0 €/Jahr

0 €/Monat

TraveStromPrivat PlusNetzgebiet TraveNetz

Preis seit


01.Jul 2023

Grundpreis

brutto

99,00 €/Jahr

Arbeitspreis

brutto

34,89 ct/kWh

Arbeitspreis Preisbremse

brutto

40,00 ct/kWh

Verbrauch pro Jahr

2.500 kWh

Kosten ohne Strompreisbremse

971 €/Jahr

11 Abschläge

88 €/Monat

Kosten mit Strompreisbremse

971 €/Jahr

11 Abschläge

88 €/Monat

Ersparnis

0 €/Jahr

0 €/Monat


Der Arbeitspreis der Preisbremse wird für 80 % der Verbrauchsmenge angewendet; die übrigen 20 % werden zum regulären Arbeitspreis abgerechnet.

So funktioniert die Wärmepreisbremse: In Höhe Ihres individuellen Entlastungskontingentes wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs.

Preisbremse Wärme:

  • Zeitraum: 1.1.23 bis 31.12.23 evtl. auch bis 30.4.24

  • Entnahmestelle ≤ 1.500.000 kWh/Jahr <-> Entnahmestelle > 1.500.000 kWh/Jahr

  • Preisbremse/Referenzpreis: 9,5 Ct/kWh Brutto <-> 7,5 Ct/kWh Netto (9 Ct/kWh für Dampf)

  • Entlastungskontingent: 80 % des im September 22 prognostizierten Jahresverbrauchs <-> 70 % des gemessenen Jahresverbrauchs 2021

  • Entlastungsbetrag: Monatlicher Entlastungsbetrag = (individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent / 12

  • Höchstgrenzen: Für die Summe aller staatlich gewährten Entlastungen (im Unternehmensverbund) greifen verschiedene absolute Höchstgrenzen, die mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen verknüpft sind. Zudem greifen für alle Unternehmen relative Höchstgrenzen, die sich aus den krisenbedingten Energiemehrkosten ableiten und die tatsächliche Entlastung ggfs. verringern.

  • Finanzierung über Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)

  • Für die Energie, die Verbraucher:innen über das Entlastungskontingent hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.

Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2023 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kund:innen eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse.

Tipps zum Energiesparen finden Sie hier.

Wir weisen darauf hin, dass eine Einzelfallprüfung und Beratung zu der Frage, ob Sie entlastungsberechtigt sind oder insoweit Ausnahmen nach dem EWPBG vorliegen, durch uns nicht erfolgt! Sie sind daher insbesondere als Unternehmer verpflichtet, uns Begrenzungen und Ausnahmetatbestände proaktiv zu melden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitgestellten FAQs: https://www.bmwk.de

Ihre Entlastung erfolgt unter der Voraussetzung, dass Ihnen ein entsprechender Anspruch auf Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) zusteht. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich entfallen, entfällt automatisch auch der Anspruch auf Entlastung und verpflichtet uns zur Rückforderung. Etwaige Entlastungsbeträge nach dem EWPBG werden Ihnen daher nach § 15 Abs. 4 EWPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Nein, die Höhe des Ihnen im Dezember 2022 zugesandten Abschlagsplans berücksichtigt bereits den Preisdeckel der Wärmepreisbremse für das komplette Jahr 2023.

Nachstehend finden Sie einige Beispiele für typische Verbrauchssituationen, die die Wirkungsweise und die Größenordnung der Entlastung verdeutlichen.

TraveGasKomfortGrundversorgungsgebiet

Preis seit

01.Nov 2022

Grundpreis (Grundpreistarif I)

brutto

104,26 €/Jahr

Arbeitspreis (Grundpreistarif I)

brutto

13,45 ct/kWh

Arbeitspreis Preisbremse

brutto

12,00 ct/kWh

Verbrauch pro Jahr

15.500 kWh

Kosten ohne Gaspreisbremse

2.189 €/Jahr

11 Abschläge

199 €/Monat

Kosten mit Gaspreisbremse

2.009 €/Jahr

11 Abschläge

183 €/Monat

Ersparnis

-179,80 €/Jahr

-16,35 €/Monat


Der Arbeitspreis der Preisbremse wird für 80 % der Verbrauchsmenge angewendet; die übrigen 20 % werden zum regulären Arbeitspreis abgerechnet.

Da der Arbeitspreis für den hier aufgeführten Tarif TraveGasPrivat Plus unterhalb des Arbeitspreises der Preisbremse i. H. v. 12 ct/kWh liegen, ergibt sich für diesen Tarif keine Ersparnis.

TraveGasPrivat PlusNetzgebiet TraveNetz

Preis seit

01.Jul 2023

Grundpreis

brutto

134,86 €/Jahr

Arbeitspreis

brutto

11,80 ct/kWh

Arbeitspreis Preisbremse

brutto

12,00 ct/kWh

Verbrauch pro Jahr

15.500 kWh

Kosten ohne Gaspreisbremse

1.964 €/Jahr

11 Abschläge

179 €/Monat

Kosten mit Gaspreisbremse

1.964 €/Jahr

11 Abschläge

179 €/Monat

Ersparnis

0,00 €/Jahr

0,00 €/Monat


Soforthilfe-Paket

Am 14.11.2022 hat der Bundesrat entschieden, im Dezember 2022 Gas- und Fernwärmekund:innen mit einer einmaligen Soforthilfe zu unterstützen. Um Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen zu entlasten, übernimmt der Bund in diesem Jahr einen Teil der Kosten für Gas und Fernwärme. Zudem wurde als zweite Stufe der Entlastung eine Energiepreisbremse eingeführt. Für Gas- und Fernwärmekund:innen sind zwei Stufen vorgesehen:

  1. Dezemberhilfe: Übernahme der Energiekosten für Dezember 2022
    Gaskund:innen: Der Dezember-Abschlag wurde Kund:innen erlassen, indem der Energieanbieter nicht abbucht. In einem zweiten Schritt wird über die Jahresendabrechnung der genaue Entlastungsbetrag (1/12 des Jahresverbrauchs) ermittelt.
    Fernwärmekund:innen: Im Dezember wurde der September-Abschlag plus weitere 20 % des September-Abschlags erlassen. Kund:innen erhielten diese zusätzlichen 20 % Entlastung, da unterstellt wird, dass die Preissteigung auf dem Wärmemarkt zwischen September und Dezember 2022 durchschnittlich 20 % beträgt.

  2. Gas- und Fernwärmepreisbremse: Deckelung des Gas- und Fernwärmepreises für den Grundbedarf.

Anspruchsberechtigt für die Soforthilfe sind folgende Kund:innengruppen zum Stichtag 01.12.2022:

Haushalts- und Gewerbekund:innen, die über einen SLP-Zähler (Standardlastprofil) abgerechnet werden, unabhängig vom Jahresverbrauch: mit einem Privathaushalt gehören Sie zu dieser Gruppe
Mieter:innen sollen nach §5 EWSG (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz) über die Heizkostenabrechnung der Vermieter:innen entlastet werden.

RLM-Kund:innen (Leistungsgemessene Kund:innen mit entsprechendem RLM-Zähler)

  1. Bis 1500 MWh Jahresverbrauch oder

  2. Gaslieferungen an Wohnungswirtschaft (Wohnungsbaugesellschaften oder Wohnungseigentümer:innengemeinschaften)

  3. Soziale Einrichtungen (Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen außer Krankenhäuser und Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft oder Forschung)
    Gaslieferungen für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Achtung: RLM-Kund:innen, die laut dieser Definition Anspruch haben, müssen uns die Berechtigung in Textform bis zum 31.12.2022 mitteilen.

Wir bereiten die Auszahlung der finanziellen Kompensation per Überweisung bis zum 31. Dezember 2022 an Sie vor, sofern uns Ihre Bankverbindung vorliegt.

Auszahlungsoptionen für Kund:innen, die noch keine Bankverbindung bei uns hinterlegt haben:

  1. Falls Sie bereits in unserem Online-Kundenportal registriert sind, nutzen Sie gern bis spätestens 18.12.2022 die Gelegenheit Ihre Bankverbindung dort zu hinterlegen

  2. An Kunden:innen ohne Bankverbindung werden wir einen Verrechnungsscheck per Post senden. Bitte beachten Sie, dass wir diesen Scheck nicht zur Verrechnung auf Ihrem Vertragskonto entgegennehmen können.

Bitte beachten Sie, dass Ihre üblichen Abschläge, die Sie an uns zahlen bzw., die wir abbuchen, regulär weiterlaufen – es besteht hier keine Notwendigkeit Anpassungen vorzunehmen!

Wichtiger Hinweis: Wenn sich die Summe Ihres Abschlagsbetrages aus Teilbeträgen wie z. B. für Wärme und Wasser zusammensetzt ist nur der Anteil, der auf die Wärmelieferung entfällt, Berechnungsgrundlage der Höhe der Soforthilfe.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:innen hat die Entlastung im Rahmen der nächsten Jahresendabrechnung an die Wohnungseigentümer:innen weiterzugeben.

Damit Vermieter:innen nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben, möchte die Landesregierung einen Rettungsschirm spannen. Vermieter:innen können sich zur Inanspruchnahme des Rettungsschirmes zunächst an ihre Hausbank wenden.

Nein, Nutzer:innen beispielsweise von Ölheizungen oder mit Holz betriebenen Heizungen können nicht von der Dezemberhilfe profitieren. Für sie hat die Ministerpräsidentenkonferenz Härtefallregelungen zumindest angedeutet.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Soforthilfe mit der kommenden Jahresendabrechnung gutgeschrieben wird. Bitte wenden Sie sich für weitergehende Informationen an Ihre Vermieter:innen.

Sollten Sie bisher Ihre Abschläge per Überweisung bezahlen und kein gültiges SEPA-Lastschriftmandat hinterlegt haben, empfehlen wir Ihnen, ein solches zu erteilen. Sie finden das Formular hier.

Information hierzu sowie einen Rechner zur Ermittlung von Einsparmöglichkeiten beim Gasverbrauch haben wir hier für Sie zusammengestellt: EnSikuMaV-Informationen.

Ja, wir werden unsere Kund:innen über die weiteren Entwicklungen informieren.

Die Entlastung, die sich für Sie nach § 4 EWSG ergibt, wird aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanziert. Hierzu stehen insgesamt bis zu 200 Milliarden Euro für Privatleute und Unternehmen bereit. Folglich werden wir einen Antrag auf Erstattung Ihres Entlastungsbetrags einreichen. Dieser Antrag wird von den Beauftragten des Bundeswirtschaftsministeriums geprüft. Gemäß § 9 Absatz 5 EWSG sind wir verpflichtet, in diesem Prüfantrag folgende Informationen zu unserem Vertragsverhältnis mit Ihnen anzugeben: die Höhe der Kompensation, Ihren Namen, Ihre Postanschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer, die Höhe der Abschlagszahlung im September 2022, die Liefermenge im Jahr 2021 oder im letzten Abrechnungszeitraum.

Erhalten Sie Ihre Jahresendabrechnung normalerweise im Dezember, werden wir den Entlastungsbetrag mit Ihrer Jahresendabrechnung verrechnen.

Dies gilt auch für Monatsrechnungen, bei denen die Abrechnung für Dezember im Januar erfolgt.

Soforthilfe-Paket Gas

Die offizielle Formel für den Entlastungsbetrag für SLP-Kund:innen lautet:

1/12 des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs geltender * Gesamtbruttoarbeitspreis am 01.12.2022 + 1/12 des Jahresbruttogrundpreises mit Stand Dezember 2022

Berechnungsbeispiel für einen prognostizierten Jahresverbrauch von 24.000 kWh:

   0,20 ct/kWh * 2.000 kWh (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs) = 400 €
+ 1/12 vom Jahresbruttogrundpreis (180 €) 15 €
= Entlastungsbetrag Dezemberhilfe 415 €

Wenn Sie für das vierte Quartal bereits im Oktober 2022 bezahlt haben, werden wir den Entlastungsbetrag mit Ihrer Jahresendabrechnung im Januar 2023 verrechnen. Er wird in der Abrechnung gesondert aufgeführt sein.

Für Kund:innen, die nach September einen Vertrag bei uns abgeschlossen haben, umgezogen sind und bei Neubauten werden wir auf Basis einer Verbrauchsprognose unseres Verteilnetzbetreibers (TraveNetz GmbH) gem. § 24 Gasnetzzugangsverordnung einen Abschlag ermitteln.

Auch in diesem Fall werden wir den Entlastungsbetrag mit Ihrer nächsten Turnusabrechnung verrechnen. Er wird in der Abrechnung gesondert ausgeschrieben sein.

Wenn Sie Ihre Buchung nicht rechtzeitig angepasst und den Dezember-Abschlag bereits bezahlt haben, werden wir den Entlastungsbetrag mit Ihrer nächsten Turnusabrechnung verrechnen. Er wird in der Abrechnung gesondert aufgeführt sein.

Soforthilfe-Paket Wärme

Die Bundesregierung plant für das kommende Jahr weitere Entlastungen über die sogenannte Wärmepreisbremse. Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der Ausmaße des Energiekostenanstiegs leider nicht möglich sein. Es ist davon auszugehen, dass Wärme in den nächsten Jahren teuer bleibt. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.

Wir haben dazu Tipps zur Senkung des Energieverbrauchs für Haushalte zusammengestellt. Schauen Sie doch mal rein: swhl.de/energiesparen/

Gemäß §9 Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) erhalten Sie nachfolgend vorläufige Informationen zu Einsparpotentialen bei Absenkung des Energieverbrauchs basierend auf typischen Verbrauchskategorien unterschiedlicher Haushalte.
Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass der Energieverbrauch bei Absenkung der Raumtemperatur um 1 °C im Durchschnitt um 6 % sinkt. Bei einem durchschnittlichen Energieverbrauch von 165 kWh pro m² Wohnfläche und dem am 01.09.2022 geltenden Wärmearbeitspreis von 7,24 ct/kWh (brutto 19 % USt. ) sowie dem Emissionspreis von 1,31 ct/kWh (brutto 19 % USt.) bedeutet dies:

Wohnfläche in m²Verbrauch in kWh/aEinsparung in kWh/aErsparnis brutto in €

40

6.600

396

33,86

60

9.900

594

50,79

150

24.750

1.485

126,97


Diese Angaben dienen nur Ihrer Orientierung in Bezug auf die allgemeinen Einsparpotentiale. Ihre tatsächlichen Verbräuche und Kosten können hiervon abweichen.

Sie möchten mehr wissen? Hier geht es zu den FAQ Wärme.

Je nach Vertragskonstellation kann es sein, dass eine Abschlagszahlung im September nicht vorgesehen war. Auch in diesen Fällen werden Sie mit der Soforthilfe entlastet.

Wenn Ihr Wärmeverbrauch monatlich abgerechnet wird , ist ein monatlicher Durchschnittsbetrag auf Grundlage der Abrechnungen eines jährlichen Abrechnungszeitraumes zu bilden.

Energie sparen

Mit unserem Gaseinsparrechner können Sie Ihre individuellen Einsparmöglichkeiten mit Ihrer letzten Abrechnung ganz einfach ermitteln.
Dafür geben Sie bitte Bruttobeträge ein.

Wir sind für Sie da!

Online – rund um die Uhr

Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr

Mann mit Headset im Servicecenter