Die Ersatzversorgung ist die automatische Versorgung von Haushaltskund:innen mit Strom. Wenn Ihr bisheriger Lieferant Ihre Versorgung z.B. durch Insolvenz nicht mehr sicherstellen kann oder es zu Verzögerungen beim Lieferantenwechsel kommt, dann garantieren wir Ihnen als zuverlässiger Grundversorger gemäß § 38 EnWG eine nahtlose Versorgung mit Strom in Niederspannung im Rahmen der Ersatzversorgung. Weitere Informationen zum Tarif erhalten Sie hier.
Ersatzversorgung Strom
Vertragsbindung
keine
Dauer
längstens 3 Monate
Zahlungsweise
Lastschriftverfahren, Überweisung
Jahresverbrauch
von 0 kWh bis 100.000 kWh oder registrierende Leistungsmessung
Was passiert, wenn Ihr bisheriger Lieferant Ihre Versorgung z.B. durch Insolvenz nicht mehr sicherstellen kann oder es zu Verzögerungen beim Lieferantenwechsel kommt?
Dann garantieren wir Ihnen als zuverlässiger Grundversorger gemäß § 38 EnWG eine nahtlose Versorgung mit Strom in Niederspannung im Rahmen der Ersatzversorgung.
Grundsätzlich wird vom Gesetzgeber zwischen Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden unterschieden. Bei Nicht-Haushaltskunden handelt es sich um Letztverbraucher in Niederspannung, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und einen Jahresverbrauch von über 10.000 kWh haben. Für beide Kundengruppen gilt das Preisblatt Ersatzversorgung Strom. Für Kunden mit registrierender Leistungsmessung gilt das Preisblatt Gemessene Leistung Strom.
Nach Ablauf der 3 Monate in der Ersatzversorgung wechseln Sie als Haushaltskunde – sofern Sie keinen neuen Lieferanten gewählt haben – automatisch in unseren Grundversorgungstarif TraveStromKomfort.
Für Nicht-Haushaltskunden gilt, dass Sie innerhalb der 3 Monate in der Ersatzversorgung einen Vertrag zur Energiebelieferung abschließen müssen, um sicherzustellen, dass Sie danach auch weiterhin mit Energie beliefert werden.
Kunden mit registrierender Leistungsmessung werden in unserem Ersatzversorgungstarif nach gemessener Leistung abgerechnet. Dafür ist ein gesonderter und individueller Vertrag abzuschließen. Für ein individuelles Angebot im Anschluss an die Ersatzversorgung wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner:innen im Geschäftskundenvertrieb.
Kunden ab Versorgungsebene Mittelspannung sind gemäß § 38 EnWG von der Ersatzversorgung ausgeschlossen. Bitte wenden Sie sich auch in diesem Fall an unsere Ansprechpartner:innen im Geschäftskundenvertrieb.
Für die Ersatzversorgung müssen Sie als Haushalts- und Nicht-Haushaltskunde keinen gesonderten Vertrag abschließen. Als Kunde mit registrierender Leistungsmessung müssen Sie für die Ersatzversorgung einen gesonderten Vertrag abschließen. Eine Belieferung für alle Kundengruppen dauert längstens 3 Monate. In diesem Zeitraum können Sie jederzeit einen Lieferanten Ihrer Wahl mit der Belieferung für Gas beauftragen.
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Wenn Ihr bisheriger Lieferant Ihre Versorgung z.B. durch Insolvenz nicht mehr sicherstellen kann oder es zu Verzögerungen beim Lieferantenwechsel kommt, dann landen Sie in der Ersatzversorgung. Weitere Informationen zum Tarif erhalten Sie hier.
Die Ersatzversorgung beginnt automatisch ab dem Zeitpunkt, an dem der Netzbetreiber Ihre Abnahmestelle dem Grundversorger zur Ersatzversorgung zuordnet. Der einspringende Grundversorger (Ersatzversorger) muss Ihnen als Kund:in unverzüglich den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitteilen. Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss nötig.
Die Ersatzversorgung erfolgt maximal drei Monate lang. Während dieser Zeit können Sie jederzeit einen neuen Lieferanten Ihrer Wahl mit der Belieferung beauftragen. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist.
Für die Ersatzversorgung gelten die meisten, aber nicht alle Vorschriften der Grundversorgung. In der Ersatzversorgung dürfen die Preise häufiger geändert werden: Jeweils zum ersten und fünfzehnten eines Monats können die Preise ohne Einhaltung einer Frist angepasst werden. Auf der Internetseite des Grundversorgers müssen die Preise der letzten sechs Monate veröffentlicht sein.
Der Energieverbrauch während der Ersatzversorgung darf vom Netzbetreiber geschätzt werden. Daher empfiehlt es sich, bei einer Mitteilung über den Eintritt der Ersatzversorgung den eigenen Stromzähler abzulesen und den Messwert dem Grundversorger und dem Netzbetreiber mitzuteilen.
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